Abkürzungen in der Immobilienanzeige entsprechend der Energieeinsparverordnung EnEV 2014

Seit dem 1. Mai 2014 ist die erneuerte Energiesparverordnung  (EnEV 2014) in Kraft. Nach der einjährigen Schonfrist drohen ab dem 1. Mai 2015 Bussgelder von bis zu 15.000 Euro. Für den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien sind nun weitreichende Änderungen erforderlich. Bereits in den Immobilienanzeigen -unabhängig ob Print oder Online- müssen wichtige Angabe aus dem Gebäudeenergieausweis genannt werden. Aber welche Abkürzungen sind in einer Immobilienanzeige verständlich?

Um hohe Anzeigekosten zu sparen sollten Abkürzungen in den Anzeigen verwendet werden. Allerdings gibt es noch keine offiziellen Abkürzungen. Wenn Abkürzungen von Laien missverstanden werden, könnte es zu Abmahnungen kommen. Das Bundesministerium hat derzeit kein offizielles Abkürzungsverzeichnis für die Werte aus dem Energieausweis bei einem  Immobilienverkauf bzw. einer Vermietung erstellt.



Hier nun einige Tipps wie Abkürzungen möglicherweise verwendet werden können. Um 100% sicher zu gehen sollten Sie die Anzeige Ihrem Anwalt zur Prüfung vorlegen. Achten Sie darauf, dass das Abkürzungsverzeichnis im direkten Umfeld Ihrer Immobilienanzeige abgebildet wird. Welche Angaben aus dem Energieausweis sollten in einer Tageszeitung oder Online-Anzeige bei einem Immobilienverkauf genannt werden?

Hier nun einige mögliche Abkürzungen für Ihre Immobilienanzeige:

Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
- Verbrauchsausweis: V
- Bedarfsausweis: B

Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), 
zum Beispiel 218,35 kWh


Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
- Öl: Heizöl
- Gas: Erdgas, Flüssiggas
- Kohle: Koks, Braunkohle, Steinkohle
- Fernwärme: Fernwärme aus Heizwerk oder KWK
- Holz: Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel
- Strom: Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix

Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV)
Bj, zum Beispiel Bj 1987

Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieaus-weisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV) 
A+ bis H, zum Beispiel C


Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten:
Verbrauchsausweis, 128 kWh/(m²a), Öl: Heizöl, Baujahr 1987, Energieeffizienzklasse C

Mögliche Abkürzung:
V, 128 kWh, Öl, Bj 1987, C

Die Verwendung des Zeitungseigenen-Verzeichnisses ist unbeding vorzuziehen.  Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, so sind Abkürzungen unzulässig, soweit es nicht eindeutig wird, was abgekürzt wurde.

Bei ältere Energieausweise aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014 kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichtet werden. Bei Verbrauchsausweisen die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden gilt, dass wenn der Warmwasseranteil nicht im Energieverbrauchswert enthalten ist, die Inserenten den Wert um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter erhöhen müssen.

Alles in Kürze:

Folgende Abkürzungen werden verwendet: 

V für Energieverbrauchsausweis 
und 
B für Energiebedarfsausweis. 

Hier die wichtigen Informationen für Ihre Immobilienanzeige in der Schnellansicht: 

- Art des Energieausweises (Bedarfsausweis/Verbrauchsausweis)

- Kennwert des Energiebedarfs bzw. des Energieverbrauchs

- Energieträger der Heizung

- bei Wohngebäuden Baujahr des Gebäudes

- bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse.

Ein Musterbeispiel für die zusätzlich aufzuführenden Pflichtangaben könnte wie folgt aussehen: „B: 157,8 kWh/(m²a), Heizöl, Baujahr 1969.

Hier finden Sie unsere Grafik "Welcher Energieausweis für welche Immobilie".

§16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Mit der EnEV2014 wird der §16 zusätzlich mit dem  Paragraphen„§16a - Pflichtangaben in Immobilienanzeigen“ ergänzt:

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
     
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

Bei Fragen rund um den Energieausweis erreichen Sie uns telefonisch unter 06021-130 712 -0.

 
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